Härtefallregelung beim Zahnersatz: Anspruch und Entlastung

Der Moment, in dem der Heil- und Kostenplan auf dem Tisch liegt, ist oft der Moment der Wahrheit. Dort steht eine Summe, die viele Versicherte nicht erwartet haben: 1.200 Euro, 1.800 Euro oder deutlich mehr. Eigenanteil.

Härtefallregelung beim Zahnersatz: Anspruch und Entlastung

Härtefallregelung beim Zahnersatz: Wer wirklich nichts zahlen muss – und wer auf dem Rest sitzenbleibt

Sofort entsteht der Eindruck, jahrelang in die Krankenkasse eingezahlt zu haben und nun trotzdem vor einer kaum bezahlbaren Rechnung zu stehen.

Genau an dieser Schnittstelle zwischen notwendiger Behandlung und finanzieller Überforderung setzt die Härtefallregelung beim Zahnersatz an. Sie ist kein freiwilliges Entgegenkommen der Krankenkasse, sondern ein gesetzlich geregelter Anspruch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings bedeutet der Anspruch nicht automatisch, dass jede gewünschte Krone, Brücke oder Prothese vollständig bezahlt wird. Entscheidend ist, welche Versorgung medizinisch vorgesehen ist, welche Einkommensgrenze gilt und ob der Zahnersatz der Regelversorgung entspricht.

Anspruchsberechtigung: Wer gilt als Härtefall?

Die zentrale Frage lautet: Wann übernimmt die Krankenkasse den Eigenanteil für die Regelversorgung vollständig oder weitgehend?

Grundlage ist § 55 SGB V. Versicherte mit besonders geringem Einkommen können beim Zahnersatz den doppelten Festzuschuss erhalten. Dieser Zuschuss ist so bemessen, dass die Kosten der gesetzlich vorgesehenen Regelversorgung vollständig abgedeckt werden können. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Regelversorgung gewählt wird und die persönliche Einkommenssituation nachgewiesen ist.

Die Einkommensgrenzen werden regelmäßig angepasst. Für das Jahr 2026 gelten nach den im Entwurf zugrunde gelegten Werten folgende monatliche Bruttoeinkommensgrenzen:

  • Alleinstehende: bis zu 1.582,00 Euro monatliches Bruttoeinkommen
  • Mit einem Angehörigen: bis zu 2.175,25 Euro
  • Für jeden weiteren Angehörigen: zusätzlich 395,50 Euro

Maßgeblich ist nicht nur das Einkommen der Person, die den Zahnersatz benötigt. In die Prüfung kann das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise des gemeinsamen Haushalts einfließen. Deshalb reicht es nicht immer aus, allein die eigene Gehaltsabrechnung zu betrachten. Bei Ehe- oder Lebenspartnern sowie bei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, kann sich die maßgebliche Grenze erhöhen.

Die Krankenkasse prüft außerdem, welche Einkommensarten berücksichtigt werden. Dazu können neben Arbeitsentgelt beispielsweise Renten, Unterhaltsleistungen oder andere regelmäßige Einnahmen gehören. Welche Nachweise konkret verlangt werden, unterscheidet sich in der Praxis etwas nach Krankenkasse und persönlicher Situation. Ein unvollständiger Antrag führt deshalb häufig nicht zu einer Ablehnung, sondern zunächst zu Rückfragen und Verzögerungen.

Auch Sozialleistungsbezug muss nachgewiesen werden

Für bestimmte Personengruppen ist die Prüfung einfacher. Dazu gehören typischerweise Bezieher von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehungsweise vergleichbaren gesetzlichen Regelungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen BAföG-Empfänger.

In diesen Fällen kann der aktuelle Bewilligungsbescheid als Nachweis dienen. Das bedeutet aber nicht, dass die Härtefallregelung völlig ohne Antrag greift. Auch wer Sozialleistungen erhält, sollte den Heil- und Kostenplan zusammen mit dem passenden Antrag und dem aktuellen Bescheid bei der Krankenkasse einreichen. Bei Bewohnern einer Pflegeeinrichtung kann zusätzlich relevant sein, ob die Kosten des Aufenthalts oder ein Teil davon durch den Sozialhilfeträger übernommen wird.

Der entscheidende Punkt: Die Anerkennung als Härtefall bezieht sich auf den Festzuschuss für den konkreten Zahnersatz. Sie ist keine allgemeine Befreiung von sämtlichen zahnärztlichen Kosten.

Die Härtefallregelung hängt nicht davon ab, wie lückenlos das Bonusheft geführt wurde. Bei nachgewiesenem geringem Einkommen kann der doppelte Festzuschuss auch dann infrage kommen, wenn der Bonusanspruch nicht oder nur teilweise erfüllt ist.

Die 100-Prozent-Regelung für die zahnmedizinische Regelversorgung

Die Formulierung, Härtefallpatienten bekämen „alles bezahlt“, ist verständlich, aber ungenau. Die Krankenkasse übernimmt nicht jede denkbare Versorgung, sondern die Kosten der zahnmedizinischen Regelversorgung. Das ist die Behandlung, die für den jeweiligen Befund als zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich vorgesehen ist.

Für Zahnersatz wird diese Versorgung nicht von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung festgelegt. Zuständig sind vielmehr die gesetzlichen Regelungen der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie die dafür geltenden Richtlinien und Vereinbarungen. In der Abrechnung spielt bei Kassenleistungen die BEMA, also der Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, eine zentrale Rolle. Die Festzuschuss-Systematik bezieht sich dagegen auf den jeweiligen Befund und die dafür vorgesehene Regelversorgung.

Das kann beispielsweise bedeuten:

  • eine metallische Krone, wenn sie für den Befund als Regelversorgung vorgesehen ist,
  • eine Brücke in der gesetzlich vorgesehenen Ausführung,
  • eine herausnehmbare Modellgussprothese,
  • eine Teil- oder Vollprothese nach den geltenden Regelungen.

Welche konkrete Versorgung als Regelversorgung gilt, hängt vom Befund ab. Eine Krone ist nicht automatisch in jedem Fall die richtige Regelversorgung; bei einer größeren Zahnlücke kann auch eine Brücke oder herausnehmbarer Zahnersatz vorgesehen sein. Der Heil- und Kostenplan muss deshalb genau angeschaut werden. Dort sollte erkennbar sein, welche Regelversorgung dem Befund zugrunde liegt und welche zusätzlichen Leistungen der Zahnarzt möglicherweise anbietet.

Was bedeutet der doppelte Festzuschuss?

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt beim Zahnersatz grundsätzlich einen befundbezogenen Festzuschuss. Der Betrag richtet sich also nicht einfach nach dem Rechnungsbetrag, sondern nach dem Befund und der dafür festgelegten Regelversorgung. Ein Bonusheft kann den regulären Festzuschuss erhöhen. Bei einem anerkannten Härtefall wird der Festzuschuss verdoppelt.

Reicht dieser doppelte Festzuschuss aus, um die Kosten der Regelversorgung vollständig zu decken, bleibt für die versicherte Person kein Eigenanteil für diese Regelversorgung. Das ist der Kern der Härtefallregelung. Entscheidend ist dabei die vertragszahnärztliche Abrechnung der Kassenleistung, nicht eine private GOZ-Abrechnung.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) kommt vor allem dann ins Spiel, wenn private Mehrleistungen, Zusatzleistungen oder eine andersartige Versorgung vereinbart werden. Sie ist nicht die Grundlage, nach der die gesetzliche Regelversorgung pauschal abgerechnet wird. Im Heil- und Kostenplan müssen die Bereiche deshalb sauber auseinandergehalten werden:

BereichTypische GrundlageBedeutung für den Härtefall
Regelversorgung als KassenleistungVertragszahnärztliche Versorgung, insbesondere BEMA und Festzuschuss-SystemKann durch den doppelten Festzuschuss vollständig abgedeckt werden
Gleichartige VersorgungRegelversorgung mit zusätzlichen privaten Elementen, etwa anderem MaterialDer Zuschuss bleibt begrenzt; die Mehrkosten trägt die versicherte Person
Andersartige VersorgungVersorgung, die nicht der vorgesehenen Kassenlösung entspricht, etwa ein ImplantatDie Kasse zahlt grundsätzlich den Festzuschuss zur Regelversorgung, nicht die gesamte private Rechnung
Private Zusatz- oder MehrleistungHäufig Abrechnung nach GOZWird durch den Härtefallzuschuss nicht automatisch übernommen

Das Missverständnis entsteht oft, weil in einem Heil- und Kostenplan verschiedene Positionen nebeneinanderstehen. Eine Kassenleistung und eine private Zusatzleistung können denselben Zahn betreffen, rechtlich und finanziell aber völlig unterschiedlich behandelt werden.

Die Regelversorgung ist nicht automatisch die schlechteste Lösung

Der Begriff „Standard“ klingt im Alltag schnell nach einer minderwertigen Notlösung. Das führt bei Beratungsgesprächen nicht selten dazu, dass Patienten die Regelversorgung vorschnell als unzumutbar empfinden. Medizinisch bedeutet Regelversorgung jedoch nicht, dass der Zahnersatz seinen Zweck nicht erfüllt. Sie beschreibt vielmehr eine gesetzlich definierte Versorgung, die den Befund funktionell behandelt.

Bei einem Backenzahn kann eine metallische Krone vorgesehen sein, während eine zahnfarbene oder vollkeramische Ausführung als zusätzliche ästhetische Variante angeboten wird. Bei einer größeren Zahnlücke kann die herausnehmbare Versorgung die Regelversorgung darstellen, obwohl eine implantatgetragene Lösung komfortabler wirken kann. Das sind legitime persönliche Wünsche, aber sie verändern die Kostenlogik.

Vor einer Entscheidung sollte daher nicht nur gefragt werden, welches Material schöner aussieht. Sinnvoller sind drei konkrete Fragen:

  • Welche Versorgung ist für meinen Befund die Regelversorgung?
  • Welche Abweichung davon wird mir angeboten?
  • Welcher Betrag bleibt nach dem bewilligten Festzuschuss tatsächlich bei mir?

Erst diese Trennung zeigt, ob der vermeintliche Eigenanteil aus einer notwendigen Kassenleistung oder aus einer freiwillig gewählten Mehrleistung entsteht.

Gleitende Härtefallregelung bei knapp überschrittenen Einkommensgrenzen

Nicht jeder, dessen Einkommen knapp über der Härtefallgrenze liegt, kann den Eigenanteil ohne Weiteres tragen. Genau dafür gibt es die gleitende Härtefallregelung nach § 55 Abs. 3 SGB V. Sie soll verhindern, dass eine geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenze den Zuschuss sofort vollständig entfallen lässt.

Wer beispielsweise nur knapp über der maßgeblichen Grenze liegt, kann einen zusätzlichen Zuschuss beantragen. Die Krankenkasse betrachtet dabei das tatsächliche Einkommen und die Höhe des Eigenanteils für die Regelversorgung. Je näher das Einkommen an der Härtefallgrenze liegt, desto stärker kann die zusätzliche Entlastung ausfallen. Die Berechnung ist nicht pauschal für alle Versicherten gleich, sondern hängt von den persönlichen Zahlen und der konkreten Versorgung ab.

Wichtig ist auch hier die Begrenzung: Die gleitende Regelung bezieht sich auf den Eigenanteil der Regelversorgung. Sie macht eine Implantatversorgung nicht automatisch zur vollständig finanzierten Kassenleistung und übernimmt auch keine beliebig teure Keramikkonstruktion. Private Mehrkosten bleiben private Mehrkosten.

Ein Antrag lohnt sich besonders dann, wenn der reguläre Eigenanteil in keinem vernünftigen Verhältnis zum verfügbaren Einkommen steht. Die Krankenkasse benötigt dafür meist aktuelle Einkommensnachweise und den Heil- und Kostenplan. Bei wechselndem Einkommen, Teilzeit, Rente oder mehreren im Haushalt lebenden Personen sollte die Situation vollständig dargestellt werden. Eine einzelne Lohnabrechnung kann die wirtschaftliche Lage unter Umständen nicht ausreichend abbilden.

Wer die Einkommensgrenze nur knapp überschreitet, sollte die Härtefallregelung nicht vorschnell abhaken. Die gleitende Regelung ist genau für diese Übergangssituation gedacht – sie muss aber ebenfalls beantragt und geprüft werden.

Antrag auf Härtefallregelung beim Zahnarzt: der richtige Ablauf

Die Zahnarztpraxis kann beim Ausfüllen helfen und auf die Möglichkeit eines Härtefallantrags hinweisen. Antragsteller bleibt jedoch in der Regel die versicherte Person. Deshalb sollte die finanzielle Frage nicht erst geklärt werden, wenn der Zahnersatz bereits hergestellt ist.

1. Befund feststellen und Heil- und Kostenplan erstellen lassen

Am Anfang steht die zahnmedizinische Untersuchung. Die Praxis erstellt den Heil- und Kostenplan mit dem Befund, der geplanten Regelversorgung und gegebenenfalls einer alternativen Versorgung. Wenn eine private Mehrleistung gewünscht wird, sollte sie getrennt und verständlich ausgewiesen sein.

Der Plan sollte erkennen lassen:

  • welcher Befund behandelt werden soll,
  • welche Regelversorgung dafür vorgesehen ist,
  • wie hoch der reguläre Festzuschuss ausfällt,
  • ob ein erhöhter oder doppelter Festzuschuss beantragt wird,
  • welche zusätzlichen privaten Kosten bei einer abweichenden Versorgung entstehen.

Gerade beim Härtefall ist es wichtig, sich nicht nur den Gesamtbetrag nennen zu lassen. Die entscheidende Zahl ist der Eigenanteil in der Regelversorgung. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Betrag durch den Härtefallzuschuss entfällt und welche Kosten unabhängig davon übrig bleiben.

2. Antrag bei der Krankenkasse einreichen

Der Antrag auf Härtefallregelung wird bei der Krankenkasse gestellt. Je nach Kasse ist dafür ein eigenes Formular vorgesehen. Beigefügt werden normalerweise der Heil- und Kostenplan sowie geeignete Einkommens- oder Leistungsnachweise.

Dazu können gehören:

  • aktuelle Gehaltsabrechnungen,
  • Rentenbescheide,
  • Bescheide über Bürgergeld oder Grundsicherung,
  • Nachweise über Sozialhilfe oder vergleichbare Leistungen,
  • Unterlagen zu im Haushalt lebenden Angehörigen,
  • gegebenenfalls Nachweise über die Kostenübernahme durch einen Sozialhilfeträger.

Bei der gleitenden Härtefallregelung muss ausdrücklich geprüft werden, ob nicht nur der reguläre, sondern ein zusätzlicher Festzuschuss infrage kommt. Wer lediglich den Standardantrag einreicht, sollte deshalb darauf achten, dass die Krankenkasse die Einkommenssituation vollständig bewertet.

3. Entscheidung der Krankenkasse abwarten

Mit der Behandlung sollte grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Kostenübernahme und die Höhe des Zuschusses geklärt sind. Eine nachträgliche Anerkennung lässt sich nicht zuverlässig voraussetzen. Wer den Zahnersatz bereits beauftragt oder anfertigen lässt, riskiert, dass die Krankenkasse nur den regulären Anspruch berücksichtigt oder bestimmte Kosten nicht mehr anerkennt.

Das gilt besonders bei aufwendigeren Versorgungen. Wenn im Nachhinein auffällt, dass die gewählte Ausführung über die Regelversorgung hinausgeht, kann die Rechnung deutlich höher ausfallen als erwartet. Eine schriftliche Entscheidung der Krankenkasse schafft hier mehr Sicherheit als eine telefonische Auskunft.

4. Behandlung und Abrechnung prüfen

Nach der Genehmigung kann die Behandlung erfolgen. Die Kassenleistung wird von der Zahnarztpraxis nach den geltenden vertragszahnärztlichen Regeln abgerechnet. Private Zusatzleistungen werden gesondert vereinbart und in der Regel privat abgerechnet.

Vor der Unterschrift sollte klar sein, ob eine Mehrkostenvereinbarung oder eine private Gebührenvereinbarung vorliegt. Eine solche Vereinbarung ist nicht automatisch falsch. Sie muss aber verständlich machen, welche Leistung über die Regelversorgung hinausgeht und welcher Betrag trotz Härtefall selbst zu tragen ist.

Wenn sich während der Behandlung die Planung ändert, sollte die Praxis die Änderung erklären und – sofern erforderlich – einen neuen oder angepassten Heil- und Kostenplan einreichen. Eine teurere Versorgung einfach nachträglich anzusetzen, ist für Patienten finanziell riskant.

Grenzen der Kostenübernahme bei hochwertigem Zahnersatz

Die Härtefallregelung schützt vor dem Eigenanteil der Regelversorgung, nicht vor allen Kosten einer frei gewählten Versorgung. Wer sich für eine höherwertige oder andersartige Lösung entscheidet, erhält weiterhin den Festzuschuss, der für den ursprünglichen Befund vorgesehen ist. Der Zuschuss steigt nicht automatisch auf den Preis der gewählten Behandlung.

Ein typischer Unterschied zeigt sich bei der Materialwahl. Ist für eine Krone eine metallische Ausführung als Regelversorgung vorgesehen und entscheidet sich die versicherte Person stattdessen für eine vollkeramische Krone, kann die Kasse den doppelten Festzuschuss zur Regelversorgung übernehmen. Die zusätzlichen Kosten der Keramik bleiben jedoch bestehen.

Noch deutlicher ist die Abgrenzung beim Implantat. Eine implantatgetragene Versorgung kann medizinisch oder persönlich sinnvoll sein, ist aber grundsätzlich nicht mit einer herausnehmbaren Regelversorgung gleichzusetzen. Die Krankenkasse zahlt in der Regel den Festzuschuss, der dem Befund und der Regelversorgung entspricht. Implantat, Aufbau, Krone oder besondere zahntechnische Ausführung können darüber hinausgehende Kosten verursachen.

Auch bei einer gleichartigen Versorgung kann ein Eigenanteil entstehen. Dabei bleibt die Grundversorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, wird aber um private Bestandteile ergänzt. Andersartig ist eine Versorgung, die an die Stelle der vorgesehenen Kassenlösung tritt. Für beide Varianten gilt: Der Härtefallzuschuss ist kein Blankoscheck für jede Behandlung.

Beispiel für die Abgrenzung

Angenommen, für einen bestimmten Befund ist eine metallische Krone als Regelversorgung vorgesehen. Der einfache Festzuschuss beträgt in diesem Beispiel 250 Euro, der doppelte Festzuschuss im anerkannten Härtefall also 500 Euro. Die versicherte Person entscheidet sich jedoch für eine vollkeramische Krone, deren private Gesamtkosten bei 1.100 Euro liegen.

Dann übernimmt die Krankenkasse nicht automatisch die gesamten 1.100 Euro. Sie berücksichtigt den doppelten Festzuschuss von 500 Euro für die Regelversorgung. Die verbleibenden Kosten hängen davon ab, wie die Praxis die Versorgung kalkuliert und welche weiteren Leistungen enthalten sind. Eine Differenz von 600 Euro kann in diesem vereinfachten Beispiel als Eigenanteil verbleiben.

Das Beispiel zeigt auch, warum ein Gesamtpreis ohne Aufschlüsselung wenig aussagekräftig ist. Entscheidend ist nicht allein, was die Krone insgesamt kostet, sondern welcher Anteil auf die Regelversorgung entfällt und welche Positionen privat hinzukommen.

Was vor dem Zahnersatz schriftlich geklärt sein sollte

Ein Gespräch in der Praxis sollte nicht bei der allgemeinen Aussage enden, die Kasse übernehme „den größten Teil“. Für die eigene finanzielle Planung braucht es eine nachvollziehbare Gegenüberstellung. Dazu gehören der Festzuschuss, der mögliche doppelte Festzuschuss, der Eigenanteil der Regelversorgung und die Mehrkosten einer alternativen Versorgung.

Sinnvoll ist außerdem, die Krankenkasse direkt zu fragen, ob der eingereichte Antrag als regulärer oder gleitender Härtefall geprüft wird. Bei einem knappen Überschreiten der Einkommensgrenze darf die Anfrage nicht einfach mit dem Hinweis erledigt werden, man liege „über der Grenze“. Es kommt darauf an, ob die Voraussetzungen der gleitenden Regelung erfüllt sind und wie hoch die zumutbare Belastung im konkreten Fall ausfällt.

Wer bereits Leistungen bezieht, sollte darauf achten, dass der Bewilligungsbescheid noch aktuell ist. Bei einer Veränderung des Leistungsbezugs oder des Haushaltseinkommens kann sich auch die Bewertung durch die Krankenkasse ändern. Ebenso sollte ein Umzug, ein Wechsel der Krankenkasse oder eine Veränderung der familiären Situation nicht stillschweigend vorausgesetzt werden, wenn dadurch andere Nachweise erforderlich werden.

Die Härtefallregelung bewusst nutzen

Die Härtefallregelung beim Zahnersatz ist eine wichtige Entlastung, aber sie funktioniert nur, wenn drei Ebenen zusammenpassen: die persönliche Einkommenssituation, der korrekt erstellte Heil- und Kostenplan und die Entscheidung für eine Versorgung, die vom Zuschuss tatsächlich abgedeckt wird.

Wer die Einkommensgrenze unterschreitet oder Sozialleistungen bezieht, sollte den doppelten Festzuschuss beantragen. Wer knapp darüberliegt, sollte die gleitende Härtefallregelung prüfen lassen. Und wer eine höherwertige Versorgung möchte, sollte sich vorab offen sagen lassen, welcher Betrag trotz Zuschuss selbst zu zahlen bleibt.

Die Regelversorgung ist dabei nicht bloß eine Rechengröße. Sie ist der Bezugspunkt für die gesamte Abrechnung. Bei Kassenleistungen wird sie über die vertragszahnärztliche Versorgung und die entsprechenden BEMA-Positionen abgebildet; private Mehr- oder Andersleistungen können dagegen nach der GOZ berechnet werden. Diese Unterscheidung entscheidet oft darüber, ob aus einem vermeintlich vollständig übernommenen Zahnersatz am Ende doch eine hohe Privatrechnung wird.

Der sicherste Weg führt deshalb nicht über eine vorschnelle Unterschrift, sondern über einen vollständig aufgeschlüsselten Heil- und Kostenplan, den Härtefallantrag vor Behandlungsbeginn und eine schriftliche Entscheidung der Krankenkasse. Dann ist klar, welcher Teil der Versorgung übernommen wird – und für welche Wünsche oder Verbesserungen die eigene finanzielle Verantwortung beginnt.

Häufige Fragen

Wer kann die Härtefallregelung beim Zahnersatz beantragen?
Versicherte mit besonders geringem Einkommen können den doppelten Festzuschuss für die Regelversorgung beantragen. Auch Bezieher bestimmter Sozialleistungen können die Regelung nutzen, müssen sie aber ebenfalls bei der Krankenkasse beantragen und nachweisen.
Welche Einkommensgrenzen gelten 2026 für die Härtefallregelung beim Zahnersatz?
Für Alleinstehende gilt eine monatliche Bruttoeinkommensgrenze von 1.582,00 Euro. Mit einem Angehörigen liegt sie bei 2.175,25 Euro; für jeden weiteren Angehörigen kommen 395,50 Euro hinzu.
Übernimmt die Krankenkasse im Härtefall den gesamten Zahnersatz?
Der doppelte Festzuschuss kann die Kosten der Regelversorgung vollständig abdecken. Private Mehrleistungen, eine höherwertige Versorgung oder eine andersartige Versorgung werden dadurch nicht automatisch vollständig bezahlt.
Was passiert, wenn das Einkommen knapp über der Härtefallgrenze liegt?
Dann kann eine gleitende Härtefallregelung nach § 55 Abs. 3 SGB V mit einem zusätzlichen Zuschuss zur Regelversorgung infrage kommen. Die Höhe hängt vom tatsächlichen Einkommen, dem Eigenanteil und der konkreten Versorgung ab.
Wie beantragt man die Härtefallregelung beim Zahnersatz?
Der Antrag wird mit dem Heil- und Kostenplan und geeigneten Einkommens- oder Leistungsnachweisen bei der Krankenkasse eingereicht. Mit der Behandlung sollte grundsätzlich gewartet werden, bis die Kostenübernahme und die Zuschusshöhe geklärt sind.